Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Unternehmen der progressus GROUP.

Die progressus GROUP setzt sich aus

  • der progressus GmbH,
  • der mediaplan Digitale Medien GmbH

zusammen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der progressus GROUP

Stand: März 2022

  1. Geltungsbereich
    Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Abs.1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass im Angebot ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – 30 Kalendertage gebunden.
    2.2 Das vorläufige Angebot ist evtl. nicht auf den individuellen Bedarf abgestimmt und erfordert eine genaue Überprüfung hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit. Änderungen aufgrund der Anforderungen und Verfügbarkeit einzelner Komponenten sind somit vorbehalten.
    2.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    3.1 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3.2 Alle Rechnungen werden vom Auftraggeber nach der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen gezahlt. Ohne Angabe spezifischer Bedingungen sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
    3.3 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  4. Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
    4.1 Der Auftraggeber wird der progressus GROUP alle für eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags nützlichen und notwendigen Daten oder Auskünfte erteilen und hierbei in jeder Hinsicht mitwirken.
    4.2 Wenn die für die Ausführung des Vertrags notwendigen Informationen der progressus GROUP nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen, oder wenn der Auftraggeber auf andere Weise seine Verpflichtungen nicht erfüllt, hat die progressus GROUP auf jeden Fall das Recht, die Ausführung des Vertrags aufzuschieben. Sie hat außerdem das Recht, die dadurch entstandenen Kosten nach ihren üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
    4.3 Bei einer Stornierung des Vertrages unter zehn Werktagen vor Termin wird die Hälfte des Tagessatzes berechnet.
  5. Leistungserbringung und Termine, Gefahrübergang
    5.1 Die von uns genannten Fristen und Termin sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
    5.2 Alle Leistungserbringungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Versorgung durch den Zulieferer. Außerdem erfolgen sie nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Verzug des Auftraggebers um die Zeit, die der Auftraggeber in Verzug ist. In sich abgeschlossene Teilleistungen sind zulässig.
    5.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen (Unfall, Verkehrsstau, Flugverzögerungen etc.), die uns die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die progressus GROUP, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Unter Höherer Gewalt sind dabei alle unvorhersehbaren, nicht beeinflussbarer und unvermeidbarer Umstände zu verstehen.
    5.4 Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Waren, die Gegenstand des Vertrags bilden, geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Ware in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber eingesetzten Erfüllungsgehilfen gebracht worden ist.
  6. Haftung / Gewährleistung
    6.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Übernahme von Garantien. Ein eventuell entstehender Anspruch hieraus ist nicht abtretbar. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    6.2 Die progressus GROUP haftet nicht für Datenverluste. Der Auftraggeber muss entsprechende Datensicherungen rechtzeitig selbst vornehmen.
    6.3 Die gesamte Haftung der progressus GROUP wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrags beschränkt sich hinsichtlich des Ersatzes des direkten Schadens auf höchstens die Hälfte des für diesen Vertrag vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag im Wesentlichen ein Dauervertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist, wird als der vereinbarte Preis die Hälfte des Gesamtbetrags der Vergütung für ein Jahr (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:
    a. die angemessenen Kosten, die der Auftraggeber aufwenden müsste, um die Leistung dem Vertrag entsprechen zu lassen. Dieser Schaden wird aber nicht ersetzt, wenn der Auftraggeber den Vertrag aufgelöst hat;
    b. die vom Auftraggeber aufgewendeten Kosten für eine notwendige längere Unterhaltung seines alten Systems oder seiner alten Systeme und damit zusammenhängende Maßnahmen, abzüglich etwaiger durch eine verzögerte Lieferung entstandener Einsparungen;
    c. angemessene zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens aufgewendete Kosten, soweit die Feststellung sich auf direkten Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
    d. angemessene zur Verhinderung oder Verminderung des Schadens aufgewendete Kosten, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese Aufwendungen zur Verminderung des direkten Schadens im Sinne dieser Bedingungen geführt haben.
    6.4 Die Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden des Bestellers, einschließlich entgangenen Gewinnen, nutzlosen Aufwendungen oder sonstigen Vermögensschäden, ist ausgeschlossen.
    6.5 Die in Punkt 6.3 genannten Höchstbeträge werden hinfällig, wenn und sofern der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der progressus GROUP verursacht wurde.
    6.6 Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produkts wird durch den Inhalt unserer schriftlichen Angebotsunterlagen abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich aus dem Angebot ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt.
    6.7 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    6.8 Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber.
  7. Eigentumsvorbehalt
    7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
    7.2 Rechte werden dem Auftraggeber stets unter der Bedingung eingeräumt oder auf ihn übertragen, dass der Auftraggeber die dazu vereinbarten Vergütungen rechtzeitig und vollständig zahlt.
  8. Geheimhaltung, Schutz- und Urheberrechte
    8.1 Sowohl wir als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Partei streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von uns gefertigten Schriftstücke, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und Testeinstellungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden und sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    8.2 Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Geheimhaltung und zum Urheberschutz schließt ohne Beschränkung auch dessen Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung und der Urheberschutz auch von seinen Mitarbeitern gewahrt werden.
    8.3 Alle Rechte des geistigen oder gewerblichen Eigentums an der gesamten auf Grund des Vertrags entwickelten oder zur Verfügung gestellten Programmausstattung, Apparatur oder an sonstigen Materialen, wie Analysen, Entwürfe, Dokumente, Berichte, Angebote, sowie vorbereitendes Material davon, bleiben ausschließlich bei der progressus GROUP oder deren Lizenzgebern. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die Nutzungsrechte und Befugnisse, die ihm auf Grund dieser Bedingungen oder auf andere Weise ausdrücklich zuerkannt werden. Der Auftraggeber wird im Übrigen die Programmausstattung oder andere Materialien nicht vervielfältigen oder davon Kopien machen.
    8.4 Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass die zur Verfügung gestellte Programmausstattung, Apparatur und sonstiges Material vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse der progressus GROUP oder deren Lizenzgeber enthalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unbeschadet der Bestimmung in Punkt 8.1, diese Programmausstattung, Apparatur und Material geheim zu halten, Dritten nicht bekannt zu machen oder zur Benutzung zu überlassen und nur zum Zweck zu benutzen, zu dem ihm diese zur Verfügung gestellt wurden. Als Dritte(r) werden auch alle Personen betrachtet, die in der Organisation des Auftraggebers tätig sind und die nicht notwendigerweise die Programmausstattung, Apparatur und/oder sonstiges Material nutzen.
    8.5 Es ist der progressus GROUP gestattet, technische Vorkehrungen zum Schutz der Programmausstattung zu treffen. Wenn die progressus GROUP mittels technischer Schutzmaßnahmen die Programmausstattung gesichert hat, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, diese Sicherung zu entfernen oder zu umgehen.
    8.6 Außer im Falle, dass die progressus GROUP dem Auftraggeber eine Ersatzkopie der Programmausstattung zur Verfügung stellt, hat der Auftraggeber das Recht höchstens eine Ersatzkopie der Programmausstattung zu machen, worunter ebenfalls das Anlegen einer Ersatzkopie zu verstehen ist. Unter Ersatzkopie wird in diesen Allgemeinen Bedingungen verstanden: ein materieller Gegenstand, auf dem die Programmausstattung festgelegt worden ist, ausschließlich zum Ersatz der ursprünglichen Ausfertigung der Programmausstattung im Falle unfreiwilligen Besitzverlustes oder einer unverschuldeten Beschädigung. Die Ersatzkopie soll eine identische Kopie sein und immer mit den gleichen Aufschriften und Bezeichnungen gemäß der ursprünglichen Ausfertigung versehen sein.
  9. Salvatorische Klausel
    Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht die Parteien eine Einigung herbeiführen, die den durch die unwirksame Klausel beabsichtigten Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht. Das gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.
  10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist Bochum. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Ergänzende „Allgemeine Geschäftsbedingungen über Projektleistungen der progressus GROUP“

Stand: Februar 2019

  1. Auftragsumfang
    Maßgebliche Grundlage für die Art und den Umfang der von progressus GROUP – nachfolgend progressus genannt zu erbringenden Leistungen und für das vom Auftraggeber an progressus zu entrichtende Entgelt bildet der zwischen dem Auftraggeber und progressus geschlossene Vertrag. Grundsätzlich werden alle Projektleistungen der progressus auf Basis eines Dienstleistungsvertrages erbracht. Davon abweichend können in Ausnahmefällen zwischen den Parteien auch Werkverträge abgeschlossen werden. Werkverträge bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
    Der Auftraggeber kann progressus über die im Angebot dargestellten Leistungen hinaus Vorschläge zu weiteren, in diesem Angebot noch nicht erfassten Aufgabenstellungen unterbreiten. Kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges, ist dieser schriftlich zu fixieren. progressus steht es frei, diesen Vorschlägen zu entsprechen, sie abzulehnen oder ein eigenständiges Angebot im Rahmen eines gesonderten Auftrages zu unterbreiten.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, progressus vollständig über sein Projekt zu informieren. Bei der Kalkulation der Leistungen geht progressus von der Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen aus. Sollten diese Informationen nicht zutreffen oder unvollständig sein und dadurch mehr Aufwendungen notwendig werden, wird das Angebot grundsätzlich unverbindlich und von progressus entsprechend neu kalkuliert bzw. sind die bereits zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Preise dem erhöhten Aufwand angemessen anzupassen, falls sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Informationen des Auftragsgebers erst im Rahmen der Auftrags- bzw. Projektrealisierung ergibt.
  2. Ansprechpartner
    progressus setzt für die ihm übertragenen Aufgaben ab einem geplanten Projektaufwand von mehr als 10 Tagen und einer Projektlaufzeit von mehr als 3 Monaten einen Projektleiter ein. Dieser ist für die eingesetzten Mitarbeiter von progressus verantwortlich und steht dem Auftraggeber bei auftretenden Fragen zur Verfügung.
    Der Auftraggeber benennt seinerseits in solchen Fällen einen verantwortlichen Mitarbeiter, mit dem progressus die detaillierte Vorgehensweise verbindlich abstimmt. Dieser steht während der vereinbarten Arbeitszeit bei auftretenden Fragen und Problemen als kompetenter sowie entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung.
    Diese als Ansprechpartner benannten Beauftragten des Auftragsgebers sind ermächtigt, alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben, welche projektbezogenen Charakter haben, insbesondere auch solche, die für einen zügigen Fortgang der Ausführung der Arbeiten notwendig sind.
  3. Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers
    Der Auftraggeber wird progressus im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung ( wie z.B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten, Arbeitsplätze usw. ) unentgeltlich gewähren.
    progressus setzt für eine erfolgreiche Projektrealisierung voraus, dass der Auftraggeber im Bereich seiner Betriebsphäre alle Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter von progressus im IT- Umfeld schafft, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Insbesondere sind die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
    progressus setzt weiter voraus, dass die zur Durchführung notwendigen Arbeits- und Kommunikationsmittel, einschließlich eines geeigneten Arbeitsplatzes, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
    Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, nach Beendigung des Projektes fachlich qualifiziertes Personal zur weiteren Betreuung der installierten Systeme zur Verfügung zu stellen, um die allgemeine Betreuung und Wartung des Systems übernehmen zu können.
  4. Projektbesprechungen
    Die in Projektbesprechungen festgelegten Änderungen und Beschlüsse werden progressus schriftlich sowie zeitnah zur Verfügung gestellt. Sollten Fehler oder Missverständnisse daraus erkenntlich sein bzw. wichtige Detailabsprachen darin fehlen, ist der jeweilige Vertragspartner umgehend darüber in Kenntnis zu setzten.
  5. Termine
    Die Einhaltung der Termine durch progressus setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten selbständig, qualifiziert und termingerecht gemäß dem vereinbarten Terminplan nachkommt und insbesondre die von progressus erbetenen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erteilt.
    Werden diese Pflichten nicht erfüllt oder verzögert sich die Durchführung der Arbeiten durch die Außerachtlassung der Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers oder durch sonstige Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so verlängert sich der Zeitplan entsprechend und die Fristen werden angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, damit progressus aufgrund dieser Informationen disponieren kann. Ungeplante Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, es sei denn, progressus hatte den Eintritt der ungeplanten Wartezeit zu vertreten.
    progressus informiert den Auftraggeber darüber, wenn Arbeiten nicht durchgeführt werden können aus Gründen, für die progressus nicht verantwortlich ist oder wenn andere termingefährdende Situationen bei der Abwicklung des Auftrages auftreten. Die Information erfolgt an den für da Projekt zuständigen Projektleiter oder den Ansprechpartner.
    Um alle Termine fristgerecht einhalten zu können, sind vor Beginn der Arbeiten alle dafür notwendigen Voraussetzungen durch den Auftraggeber zu schaffen.
  6. Leistungserbringung, Abnahme bei Werkvertragsleistungen und Rechnungslegung
    Die Projektleistungen werden in einem Tätigkeitsbericht vom progressus Mitarbeiter erfasst und dem Auftraggeber zur Unterschrift vorgelegt. Mit der Unterschrift bestätigt der Auftraggeber, dass die Leistungen im angegebenen Umfang erbracht wurden. Reisekosten und Spesen werden neben den erbrachten Arbeitszeiten gesondert abgerechnet. Der vom Auftraggeber unterschriebene Tätigkeitsbericht berechtigt progressus zur Rechnungslegung der Projektleistungen sowie der Reisekosten und Spesen.
    Sofern über einen Werkvertrag eine Abnahme der von progressus erbrachten Leistungen vereinbart wurde, wird durch progressus ein Übergabeprotokoll erstellt. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages erbracht und übergeben wurden und der Auftrag abgeschlossen ist. Das unterzeichnete Übergabeprotokoll berechtigt progressus zur Rechnungslegung.
    Sind zwischen progressus dem Auftraggeber Teilleistungen vereinbart, gilt der vorherige Absatz für diese Teilleistungen entsprechend.
    Bewirkt progressus nach Übergabe des Projektes Leistungen an den Auftraggeber, werden diese gesondert und auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen Preisliste von progressus in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber hat mit progressus diesbezüglich einen gesonderten Vertrag ( z. B. in Form eines Wartung- und / oder Hotlinevertrags ) geschlossen.
  7. Höhere Gewalt
    Bei unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von höherer Gewalt (wie Wetterunbilden, Kriegen, militärischen Aktionen, Streik, Aussperrung usw.) treten die zeitlichen Verpflichtungen, die sich progressus auferlegt hat, für deren Dauer außer Kraft.
  8. Haftung
    progressus übernimmt keine Haftung für die vom Hersteller zugesicherten Funktionalitäten in den Produkten und ist für verdeckte Mängel in der eingesetzten Software nicht verantwortlich; ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Ausschluss einer eigenen Haftung wird progressus aber ständig bemüht sein, sich an deren Fehlerbehebung aktiv zu beteiligen. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden- z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall gleich aus welchem Rechtsgrund- ist in jedem Fall ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet progressus nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    progressus setzt als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Auftraggeber eine jederzeit funktionsfähige Datensicherung vorliegt.
    Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, es sei denn progressus hätte sich hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet.
    progressus haftet nicht für auftretende Mängel, die im Zusammenhang mit einer durch den Auftraggeber vorgenommenen oder sonst wie veranlassten Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen. Es obliegt dem Auftraggeber nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.
    Stellt sich heraus, dass progressus Leistungen zur Fehlerbeseitigung vorgenommen hat, für die progressus tatsächlich nicht gewährleistungspflichtig gewesen ist, hat der Auftraggeber progressus den Aufwand auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungsbewirkung gültigen Preisliste gegen Rechnungsstellung zu entgelten.
  9. Vertraulichkeit und Datenschutz
    Die Vertragspartner verpflichten sich zur streng vertraulichen Behandlung aller ihnen im Rahmen dieses Vertrages zugänglich werdenden Kenntnisse und Informationen aus dem Bereich des jeweiligen anderen Vertragspartners.
  10. Abwerbungsklausel
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte von progressus und sonstige mit progressus vertraglich gebundene Personen, die im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Parteien mit einer Leistungserbringung für den Auftraggeber befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbeaktivitäten zu unterstützen.
    Zeitlich gilt diese Unterlassungsverpflichtung für die gesamte Laufzeit des zwischen beiden Vertragsparteien geschlossenen Vertrages und weitere sechs Monate ab dessen Beendigung.
    Abwerbung im vorgenannten Sinn ist jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Angestellten von progressus oder sonstige mit progressus vertraglich gebundene Personen mit dem Ziel, diesen zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder des Eingehens eines Dienstvertrages mit dem Auftraggeber oder Dritten zu veranlassen.
  11. Eigentum und Urheberrecht
    Mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts, einschließlich der Vergütung von Zusatzleistungen über das ursprüngliche Auftragsvolumen hinaus, gehen die erstellten Konzepte, Skripte und Unterlagen in das Eigentum des Auftragsgebers hinüber.
  12. Vertragsänderungen
    Alle Änderungen des Vertrages, einschließlich dieser allgemeinen Projektvereinbarung, bedürfen der Schriftform, wobei als Schriftform auch ein Bestätigungsschreiben von progressus genügt, dem der Auftraggeber nicht unverzüglich widersprochen hat.
  13. Angebotsbindung
    An das Vertragsangebot hält sich progressus 4 Wochen gebunden. Es gilt das Datum des Angebotes zur Berechnung der Bindungsfrist.
    Die Angebotsbindung entfällt, falls der Angebotsinhalt auf unzureichenden Informationen des Auftragsgebers beruht. Alle Leistungen im Rahmen eines Angebotes verstehen sich als Dienstleistung im Sinne eines Dienstleistungsvertrages.

 

Ergänzende „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen, Seminare und Firmentrainings der progressus GROUP“

Stand: Februar 2019

  1. Allgemeines
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Schulungen, Seminare, Workshops und sonstigen Leistungen, die von der progressus GROUP angeboten und erbracht werden. Abweichende Bestimmungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn diesen durch progressus nicht widersprochen wird. Die Seminarangebote von progressus GROUP richten sich nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB.
  2. Anmeldung / Vertragsabschluss bei Seminaren
    Alle Seminaranmeldungen müssen per Post, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, da die Teilnehmerzahlen im Interesse eines erfolgreichen Seminars begrenzt sind. Ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag über die Seminarteilnahme kommt nach schriftlicher Bestätigung per Post, per Fax oder per E-Mail durch progressus GROUP zustande. Der Anmelder ist an seine Anmeldung 14 Tage ab Zugang seiner Anmeldung bei progressus GROUP gebunden. Erhält der Anmelder bis dahin keine Bestätigung durch progressus GROUP per Post / Fax / E-Mail, so entfällt die Bindung des Kunden an seine Anmeldung. Die Bestätigung durch progressus GROUP steht immer unter dem Vorbehalt, dass die vorgesehene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
  3. Umbuchungen / Stornierungen
    1. Umbuchungen sind kostenfrei, sofern sie mehr als 3 Werktage vor Seminarbeginn erfolgen. Andernfalls berechnen wir eine Administrationspauschale von 10% der Seminargebühr. Dem Kunden bleibt die Erbringung des Nachweises vorbehalten, dass die pauschalen Kosten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind. Die progressus GROUP behält sich die Geltendmachung höherer Kosten ausdrücklich vor.
    2. Stornierungen müssen schriftlich, bis spätestens 14 Tage vor Seminarbeginn erfolgen. Andernfalls berechnen wir eine Administrationspauschale von 50% der Seminargebühr. Dem Kunden bleibt die Erbringung des Nachweises vorbehalten, dass die pauschalen Kosten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind. Die progressus GROUP behält sich die Geltendmachung höherer Kosten ausdrücklich vor.
    3. Firmentrainings können bis spätestens 3 Wochen vor Lehrgangsbeginn durch den Kunden kostenfrei storniert werden; alternativ kann der Kunde eine Terminverschiebung beantragen. Bei Stornierungsanträgen, die nach diesem Zeitpunkt, jedoch bis spätestens 1 Woche vor Trainingsbeginn bei der progressus GROUP eingehen, wird eine Storno-Gebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Trainingsvergütung in Rechnung gestellt. Später eingehende Stornierungswünsche können leider nicht berücksichtigt werden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Nichtteilnahme ist die volle Seminargebühr zu entrichten.
  4. Preise / Zahlungsbedingungen
    Die Seminargebühren verstehen sich pro Teilnehmer. Es gelten die Preise des aktuellen Seminarprogramms bzw. der in den Seminarunterlagen ausgewiesene Seminarpreis. Für Firmentrainings gelten die individuell vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt vor Seminarbeginn. Der Rechnungsbetrag wird mit Rechnungsstellung sofort rein netto Kasse ohne Abzug fällig. Lieferungen von Ware werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen von progressus GROUP berechnet. Hinzu kommen etwaige Versand- oder Verpackungskosten.
  5. Leistungen
    1. Offene Schulungen, Seminare, Workshops: In den Preisen sind folgende Leistungen enthalten: Bereitstellung der erforderliche Hardware, Software und Schulungsräume für die Dauer des Seminars. Vermittlung der Trainingsinhalte gemäß Seminarbeschreibung, Pausengetränke, sowie Mittagsverpflegung (bei ganztägigen Veranstaltungen); persönliches Teilnahmezertifikat. Alle sonstigen Kosten, wie beispielsweise Fahrt- und Übernachtungskosten sind in den Seminargebühren nicht enthalten.
    2. Firmenseminare Die Firmentrainings und sonstige individuelle Seminare richten sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen progressus GROUP und dem Kunden.
  6. Haftung
    Die progressus GROUP übernimmt für Schäden, die durch Ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Angestellten verursacht werden, keine Haftung, außer es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei Ausfall eines Seminars durch Krankheit des Trainers, zu geringer Teilnehmerzahl sowie durch von der progressus GROUP nicht zu vertretende sonstige Gründe oder durch höhere Gewalt, besteht kein Anspruch auf Durchführung des Seminars. Die progressus GROUP kann in diesen Fällen nicht zum Ersatz von Reise- und Hotelkosten sowie Arbeitsausfall verpflichtet werden. Außerdem wird die progressus GROUP in diesen Fällen einen Ersatztermin ansetzen. Dem Kunden bleibt es freigestellt, diesen Termin zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Urheberrechte
    Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Schulungsunterlagen oder Teilen davon behalten wir uns vor, sofern keine anderen Angaben gemacht werden. Kein Teil der Schulungsunterlagen darf ohne schriftliche Genehmigung der progressus GROUP oder der entsprechenden Hersteller in irgendeiner Form (Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren), auch nicht zum Zwecke der eigenen Unterrichtsgestaltung, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme, verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Die während der Schulung gestellte Software darf weder entnommen, noch ganz oder teilweise kopiert, verändert oder gelöscht werden. Im Besonderen gelten die Copyright-Bestimmungen der Hersteller. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns Schadenersatzforderungen vor.
  8. Datenschutz
    Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten für interne Zwecke einverstanden. Es werden nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet, die für die Durchführung des Vertrages notwendig sind.
  9. Gerichtsstand
    Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag an die progressus GROUP, der Sitz der progressus GROUP in Bochum. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  10. Schriftform
    Sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  11. Schlussbestimmungen
    Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die, soweit möglich, dem angestrebten Ziel am nächsten kommt.